AGB
Allgemeine Vertragsbedingungen von Tjorre Hasubski
für Auftragsproduktionen
1. Gegenstand und Geltungsbereich der Allgemeinen Vertragsbedingungen
1.1 Gegenstand der nachfolgenden allgemeinen Vertragsbedingungen sind die Leistungen von Tjorre Hasubski Bühnendesign, Hakortstraße 79, 22765 Hamburg (nachfolgend: der Bühnendesigner) gegenüber dem Auftraggeber, nämlich Planung, Entwurf und Realisierung von Bühnengestaltungen für dessen Produktionsvorhaben gemäß den zwischen den Parteien einzelvertraglich näher geregelten Vereinbarungen
1.2 Die nachfolgenden allgemeinen Vertragsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Vertragsbeziehungen mit dem Auftraggeber, wenn und soweit mit diesem nicht im Einzelfall abweichende Vereinbarungen getroffen wurden. Diesen allgemeinen Vertragsbedingungen entgegenstehende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werde nicht Vertragsbestandteil.
2. Definitionen
2.1 Produktion
Die Produktion ist die Gesamtheit der künstlerischen Darbietung, in deren Rahmen der Bühnendesigner tätig wird. Die Produktion ist begrenzt durch den Spielort und die Spielzeit. Wird die die Produktion an einem anderen Spielort realisiert, oder die Aufführung am Spielort länger unterbrochen, so gilt sie als neue Produktion.
2.2 Pitch
Pitch ist die Erarbeitung und Präsentation eines Vorschlages für ein Bühnenbild.
2.3 finaler Entwurf
Der finale Entwurf ist der zwischen Auftraggeber und Bühnengestalter abgestimmte Entwurf, der durch den Bühnengestalter realisiert wird.
2.4 Reisetage und Off-Days
Reisetage sind Tage, an denen vertragsbedingte Reisen des Bühnendesigners beginnen oder enden und die keine Produktionstage sind. Als Reise gilt jede zurückzulegende Strecke an einen Tätigkeitsort des, der mehr als 50 Kilometer von seinem Sitz entfernt liegt. Off-Days sind Tage, an denen die Produktion pausiert.
3. Vertragsschluss
Ein verbindlicher Vertrag über die Erbringung von Leistungen nach diesen allgemeinen Vertragsbedingungen kommt erst zu Stande, wenn dieser einschließlich aller wesentlichen Leistungen und Gegenleistungen durch den Bühnendesigner bestätigt wird. Dies gilt auch, soweit der Bühnendesigner dem Auftraggeber zuvor in Text- oder Schriftform „angeboten“ hat. Angebote des Bühnendesigners erfolgen stets freibleibend, d.h. sie stellen lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots an den Auftraggeber dar. § 311 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.
4. Pflichten des Bühnendesigners
Soweit nicht einzelvertraglich abweichend geregelt, umfassen die vertraglichen Pflichten des Bühnendesigners die folgenden Leistungen:
4.1 Beratungsleistungen
Der Bühnendesigner berät den Auftraggeber bei der Gestaltung des Bühnenbilds für die Produktion.
4.2 Entwürfe
Der Bühnendesigner fertigt nach dem Ergebnis der Beratung einen oder mehrere Vorentwürfe für das Bühnenbild der Produktion. Auch im Rahmen der Beratung vorgestellter Pitch gilt als Entwurf in diesem Sinn.
4.3 Auswahl des Entwurfs
Der Auftraggeber wählt aus einem oder mehreren Entwürfen des Bühnendesigners den finalen Entwurf aus.
4.4 Werkleistungen
Soweit Werkleistungen zu den Leistungspflichten des Bühnendesigners gehören, gelten die §§ 631 ff. BGB, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen keine abweichenden Regelungen getroffen werden.
4.5 Rechteeinräumung
4.5.1 Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, räumt der Bühnendesigner dem Auftraggeber ausschließlich hinsichtlich des finalen Entwurfs das einfache Nutzungsrecht zur umfassenden Nutzung im Rahmen der Produktion ein, d.h. insbesondere das Recht zur Nutzung im Rahmen der bühnenmäßigen Aufführung der Produktion sowie für die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Zugänglichmachung im Rahmen von sämtlichen mit der Produktion in direktem Zusammenhang stehenden Veröffentlichungen, wie etwa in Programmen, in der Werbung, in Zusammenhang mit der medialen Auswertung der Produktion über elektronische oder sonstige Medien. In diesem Rahmen wird, soweit zur Ausübung der eingeräumten Rechte notwendig, auch das Recht zur Unterlizenzierung eingeräumt.
4.5.2 § 60b UrhG findet keine Anwendung.
4.5.3 Bei jeder Nutzung ist gemäß § 13 UrhG der Bühnendesigner in folgender Form als Urheber des Bühnenbilds zu bezeichnen: „Bühnenbild: Tjorre Hasubski“. Dies gilt auch im Rahmen der medialen Auswertung der Produktion.
4.5.4 Die Rechteeinräumung steht unter dem ausdrücklichen Vorbehalt vollständiger Zahlung der Vergütung an den Bühnendesigner.
4.5.5 An Vorentwürfen einschließlich Pitches werden dem Auftraggeber ausdrücklich keine Nutzungsrechte eingeräumt.
4.6 Weitere Bestimmungen zur Leistungserbringung
Der Bühnendesigner hat die geschuldeten Leistungen nicht persönlich zu erbringen. Es steht in seinem Ermessen sich zur Erfüllung des Vertrags Dritter zu bedienen. Abweichungen hiervon sind nach Sinn und Zweck des Vertragsgegenstandes und soweit erforderlich ausdrücklich und in Textform zu vereinbaren
5. (Mitwirkungs-)Pflichten des Auftraggebers
5.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Bühnendesigner alle Informationen bzw. Unterlagen und/oder sonstigen Materialien, die für die Vertragsdurchführung notwendig sind, rechtzeitig und im vereinbarten Umfang zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber ist ferner allein verantwortlich für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm gestellten Unterlagen und Informationen.
5.2 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass der Bühnendesigner für die gesamte Laufzeit der Zusammenarbeit ein Ansprechpartner zur Verfügung steht. Angaben hierzu umfassen den Namen und die Kontaktdaten (insbesondere Telefonnummer, E-Mail-Adresse). Soweit vorbezeichnete Angaben sich nicht im Rahmen des Vertragsschlusses in Textform ausgetauscht werden, hat der Auftraggeber jene unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitzuteilen. Änderungen sind dem Bühnendesigner ebenfalls unverzüglich sowie in Textform anzuzeigen.
5.3 Verzögerungen bei der Leistungserbringung, die auf die verspätete oder nicht vollständige Übergabe der Materialien zu Ziff. 5.1 beruhen, hat der Bühnendesigner nicht zu vertreten. Entsprechendes gilt für Ziff. 5.2.
5.4 Der Auftraggeber versichert, zur Nutzung bzw. Überlassung aller zuvor bezeichneten Materialien berechtigt zu sein, die er dem Bühnendesigner zur Verfügung stellt. Sollte dies ungeachtet dessen nicht der Fall sein, stellt der Auftraggeber den Bühnendesigner im Innenverhältnis von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
6. Abnahme von Werkleistungen
6.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Werkleistungen unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich anzuzeigen. Eine Mängelanzeige muss spätestens binnen zwei Werktagen nach Ablieferung bzw. Kenntnis in Textform erfolgen. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt das Werk als mangelfrei abgenommen. Erfolgt keine Mängelanzeige innerhalb vorbezeichneter Frist gilt das Werk gleichfalls als abgenommen.
6.2 Der Auftraggeber kann auch in anderer Form, insbesondere durch schlüssiges Verhalten gegenüber dem Bühnendesigner die Abnahme der Kooperationsleistung erklären. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Auftraggeber von den ihm unter Ziff. 4.5 eingeräumten Nutzungsrechten Gebrauch macht.
7. Gewährleistung im Zusammenhang mit der Herstellung von Werken
7.1 Zwischen den Parteien gilt die die Beschaffenheit als dergestalt vereinbart, wie sie sich in Einklang mit den getroffenen Vereinbarungen, insbesondere dem finalen Entwurf, unter Beachtung der künstlerischen Freiheit des Bühnendesigners ergibt. Dabei handelt es sich um keine Beschaffenheitsgarantie.
7.2 Soweit der Auftraggeber etwaige Mängel gemäß Ziff. 7.1 angezeigt hat, ist dem Bühnendesigner eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels bzw. zur Ablieferung einer mangelfreien Werkleistung zu gewähren. Der Bühnendesigner entscheidet dabei frei, welche Handlungen er zur Erreichung des vereinbarten Zustandes nach Ziff. 7.1 vornimmt. Nach Vornahme und Anzeige der bezeichneten Gewährleistungshandlungen durch den Bühnendesigner treffen den Auftraggeber dieselben Pflichten aus Ziff. 7.1 (insbesondere Prüf- und Rügepflichten sowie Fristen) für das übermittelte Ergebnis der Gewährleistung. Geht dem Bühnendesigner keine weitere Erklärung binnen von zwei Werktagen zu, gilt die Gewährleistung als erfolgreich vorgenommen. Zeigt der Auftraggeber den Mangel form- und fristgemäß als fortbestehend an, ist der Bühnendesigner zu einem weiteren Nacherfüllungsversuch innerhalb angemessener Frist berechtigt und verpflichtet. Entsprechendes gilt für den zweiten Versuch der Nacherfüllung.
7.3 Erst nach form- und fristgemäßer Anzeige der fehlgeschlagenen Nacherfüllung im zweiten Versuch kann der Auftraggeber die übrigen Gewährleistungsrechte (Minderung, Schadensersatz) nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften ausüben.
8. Vergütung des Bühnendesigners und Zahlung
8.1 Die Leistungen des Bühnendesigners einschließlich sämtlicher Beratungsleistungen, der Erarbeitung von Entwürfen, Werkleistungen und Rechteeinräumungen sind durch den Auftraggeber zu vergüten.
8.2 Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Vergütung nach Tagessätzen. Ein Tagessatz umfasst 10 Zeitstunden. Nutzungsrechte sind im Tagessatz nicht enthalten.
8.3 Soweit nicht abweichend vereinbart, erfolgt die Vergütung für Nutzungsrechte pauschal, wenn die Produktion bis zu 3.000 Zuschauer erzielt; bei höheren Zuschauerzahlen wird eine anteilsmäßige Vergütung vereinbart (§ 32a UrhG). Soweit nicht anders vereinbart, beträgt diese 0,0025 % des Nettoumsatzes der Produktion. Der Auftraggeber ist, wenn dem Bühnendesigner hiernach eine anteilige Vergütung zusteht, zur ordnungsgemäßen Rechnungslegung und in diesem Rahmen insbesondere zur Mitteilung der Berechnungsgrundlagen der anteiligen Vergütung (Zuschauerzahlen, Ticketumsätze) verpflichtet. Er ist weiter verpflichtet, über die Umsätze der Produktion vollständig und korrekt Bücher zu führen sowie diese zu verwahren. Während des eines Zeitraums von 3 Jahren nach Produktionsende hat der Bühnengestalter das Recht, die Bücher durch einen unabhängigen, auch dem Bühnengestalter gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer auf Übereinstimmung mit den Abrechnungen prüfen zu lassen. Die Kosten hierfür trägt der Bühnengestalter, es sei denn, dass sich bei der Prüfung herausstellt, dass die erteilten Abrechnungen Abweichungen zum Nachteil des Bühnengestalters in Höhe von mehr als 1% der für den Prüfungszeitraum geschuldeten Vergütungen enthielten. In diesem Fall trägt der Auftraggeber die Kosten.
8.4 Ist eine pauschale Vergütung vereinbart und werden nach Vertragsschluss durch den Auftraggeber zusätzliche Leistungen des Bühnendesigners in Auftrag gegeben, sind diese ebenfalls nach Ziff. 8.1 zu vergüten. Der Bühnendesigner wird den Auftraggeber auf den Umstand, dass es sich um eine gesonderte Leistung handelt, hinweisen.
8.5 Liegt der Vereinbarung einer pauschalen Vergütung aufgrund eine Schätzung des Zeitaufwands des Bühnendesigners zu Grunde und wurde die Aufwandsschätzung dem Auftraggeber vor Vertragsschluss in Textform zur Kenntnis gegeben, so richtet sich die Vergütung von zeitlichen Mehraufwänden ebenfalls nach Ziff. 8.1, es sei denn, die Mehraufwände sind durch den Bühnendesigner zu vertreten.
8.6 Soweit nicht anders vereinbart, ist die vereinbarte Pauschalvergütung nach Rechnungsstellung wie folgt vom Auftraggeber an den Bühnendesigner zu zahlen:
50% der Gesamtsumme mit Vertragsschluss;
50% der Gesamtsumme mit Erbringung bzw. Abnahme der Kooperationsleistung.
8.7 Aufwandsbezogene Vergütungen (Ziff. 8.1) werden vom Bühnendesigner monatlich jeweils für den vergangenen Monat abgerechnet.
8.8 Zahlungsverzug tritt mit Ablauf von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ein, ohne dass es hierzu einer gesonderten Mahnung bedarf.
8.9 Sämtliche Vergütungen sind Nettobeträge, zahlbar zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
9. Reisekosten und Auslagen
9.1 Der Auftraggeber erstattet dem Bühnendesigner die Kosten für Reisen, die (nach vorheriger Abstimmung) zwecks Durchführung und Erfüllung der vereinbarten Kooperationsleistung erforderlich sind. Hierauf hat der Auftraggeber einen angemessenen Vorschuss zur Kostendeckung zu leisten. Eine Ansprache diesbezüglich erfolgt mit angemessenem zeitlichem Vorlauf.
9.2 Der Bühnendesigner ist in der Art der An- und Abreise frei. Soweit nicht anders vereinbart, hat der Bühnendesigner bei Reisen mit der Bahn nach Möglichkeit Anspruch auf eine Fahrkarte der 2. Klasse zzgl. Sitzplatzreservierung. Bei Reisen mittels PKW werden die Kosten anhand 0,50 €/km berechnet. Bei weiteren Reisen als 500 km hat Anspruch auf Inanspruchnahme des Flugverkehrs.
9.3 Die Geltendmachung von Übernachtungskosten liegt im Ermessen des Bühnendesigners. Zu erstatten sind sie jedoch stets ab einer Anreise von 150 km zum Erfüllungsort oder wenn der Arbeitstag bzw. der Zeitaufwand der Leistungserbringungen 6 Zeitstunden zzgl. 1 Stunde Pause übersteigt.
9.4 Soweit nicht anders vereinbart, sind Reisetage mit 50% des Tagessatzes zu vergüten.
10. Haftung
Soweit vorstehend nicht anders geregelt, gelten folgende Haftungsregelungen:
10.1 Für Schäden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Auftragnehmerin, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei Schäden, die unter eine durch den Bühnendesigner gewährte Garantie oder Zusicherung fallen, haftet dieser nach den gesetzlichen Vorschriften.
10.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Bühnendesigner nur auf Ersatz der vertragstypisch vorhersehbaren Schäden und nur, soweit eine Pflicht, deren ordnungsgemäße Erfüllung die Durchführung dieses Vertrages überhaupt erst ermöglicht hätte und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen durfte (Kardinalpflicht), durch die Auftragnehmerin , einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verletzt worden ist.
10.3 Im Übrigen ist eine Haftung, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
11. Kündigung des Vertragsverhältnisses
11.1 Ordentliche Kündigung
Der Auftraggeber kann das Vertragsverhältnis jederzeit ordentlich kündigen. Die Kündigung bedarf der Textform.
11.2 Kündigung vor Ausführungsbeginn
11.2.1 Kündigt der Auftraggeber den Vertrag bis zu 28 Tage (4 Wochen) vor dem geplanten Beginn der Ausführung der Leistungen des Bühnendesigners, so hat er 50% der vereinbarten Vergütung zu zahlen.
11.2.2 Kündigt der Auftraggeber weniger als 28 Tage (vier Wochen) vor dem geplanten Beginn der Ausführung der Leistungen des Bühnendesigners, so hat er 100% der vereinbarten Vergütung zu zahlen. Der Bühnendesigner muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
11.3 Kündigung von Werkleistungen nach Ausführungsbeginn
Der Bühnendesigner ist bei Kündigung nach Ausführungsbeginn trotz der Kündigung berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Dem Bühnendesigner stehen in Bezug auf noch nicht erbrachte Leistungen 60% der vereinbarten Vergütung zu. § 648 S. 3 BGB findet keine Anwendung.
11.4 Außerordentliche Kündigung
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
11.5 Zusatzpunkt: Ausfall durch eine Erkrankung
Der Auftraggeber kann keine Ansprüche an den Auftragnehmer stellen, wenn dieser durch eine Erkrankung den Auftrag nicht bedienen kann, dies gilt auch bei einer COVID-19 Infektion.
12. Schlussbestimmungen
12.1 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Für sämtliche Vereinbarungen zwischen den Parteien gilt allein deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Soweit dem Auftraggeber andere Sprachversionen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Verfügung gestellt werden, dient dies allein der Information des Auftraggebers. Allein verbindlich ist die deutschsprachige Fassung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen.
12.2 Textformerfordernis
Nebenabreden und sämtliche Vertragserklärungen zu dieser Vereinbarung bedürfen mindestens der Textform (§ 126b BGB). Etwaig dieser Vereinbarung entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden werden durch die Auftragnehmerin nicht anerkannt und nicht Vertragsbestandteil.
12.3 Salvatorische Klausel
Sollte eine oder sollten mehrere der vorgenannten Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so behalten die übrigen unbeschadet dessen ihre Gültigkeit.
Stand dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen:
25.2.2022.